Bürgergeld Totalsanktionen auch wenn geforderte Unterlagen eingereicht wurden Das Landessozialgericht Hamburg urteilte (Az: L 4 AS 384/21) gegen einen Kläger, der Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Bürgergeld) einforderte, die ihm seit dem 1. Oktober 2020 versagt worden waren. Die Begründung lautete, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, und die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hätte, die notwendig gewesen seien, um seine Leistungsberechtigung zu prüfen. Der betroffene beteuerte jedoch, die geforderten Unterlagen an das Jobcenter geschickt zu haben. |